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Alte Bücher

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München und seine Bauten

Städtische Bauten

Die Gebäude und Anlagen für das Bestattungswesen

lichen Friedhof in einer Tiefe von 2,50—3 m. Die Grabtiefe beträgt bei Leichen Erwachsener 2 m, bei Kinderleichen 0,80—1,40 m. Zur Beseitigung der aus wiederverwendeten Grabstätten ausgegrabenen Ueberreste, ferner zur Verbrennung aller verwelkten Friedhofkränze sind im östlichen und nördlichen Friedhof eigene Verbrennungsöfen errichtet. Baukosten je M. 31966.

An Gräbergattungen unterscheidet man in München unentgeltliche Gräber, genannt „Reihengräber", und Kaufgräber, genannt „Familiengräber", erstere werden in einfachen oder Doppelreihen, ohne Erdschichte zwischen den einzelnen Särgen angelegt, bei den Kaufgräbern bleibt eine solche ringsum von ungefähr 50 an stehen. DieKaufgrüber werden auch als gemauerte Grüfte im freien Lande ohne Ueberbau, oder mit Ueberbau in Form von Kapellen, Mausoleen, aneinandergereiht in Bogengängen, oder wie beim Westfriedhof in Form einer Krypta angelegt. Die Sterblichkeit Münchens ist von 23,9 auf 1000 Einwohner im Jahre 1900 bis zu 17,4 auf 1000 herabgesunken. Die Zahl der Leichen betrug im Jahre 1910 insgesamt 9404, davon wurden 132 in außerbayerischen Krematorien eingeäschert. Zur oberirdischen Aufstellung der Aschenurnen sind im nördlichen Friedhof eine private und zwei städtische Urnenhallen vorhanden. Die Einäscherung von Leichen kann in München nicht erfolgen, da die Leichenoerbrennung in Bayern nicht zugelassen ist.

Die auf den Grabstätten zu errichtenden Grabdenkmäler und der Pflanzenschmuck der Gräber unterliegen im Waldfriedhof seit dessen Eröffnung am 1. September 1907, in den übrigen drei Friedhöfen seit l.Mail910 derGenehmigungs- pflicht des Magistrats nach besonderen hierzu erlassenen Vorschriften und Richtpunkten, welche die Unterordnung des Einzelgrabes im Interesse einer guten Wirkung der Gesamtheit der Grabstätten verlangen. Die Bemühungen, durch Gliederung und Anpflanzung die Begräbnisfelder befriedigend zu gestalten, sind sämtlich mißglückt bis zum Erlaß dieser Vorschriften für die Grabdenkmale. (Näheres darüber siehe 60. Flugschrift des Dürerbundes: „Ueber Friedhofanlagen und Grabdenkmale", Verlag von G. D. W. Eallwey, München, Finkenstraße 2.)

Besonders bemerkenswert sind der in München alsbald nach der Choleraepidemie des Jahres 1854 mit ortspolizeilicher Vorschrift vom 1. Juli 1862 eingeführte Leichenhauszwang und die daraus hervorgegangene öffentliche Leichenaufbahrung. (Näheres in „Der östliche Friedhof zu München" mit einer historischen Einleitung über das Mün-

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