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Hans Nawiasky (* 24. August 1880 in Graz; † 11. August 1961 in St. Gallen) war ein österreichischer Staatsrechtler und einer der Väter der Verfassung des Freistaates Bayern von 1946.
Hans Nawiasky, Sohn des Opernsängers Eduard Nawiasky[1], promovierte bei dem der Schule Carl Mengers (1840–1921) zuzurechnenden österreichischen Ökonomen Eugen Philippovich (1858–1917) mit einer staatswissenschaftlichen Arbeit. Sieben Jahre später habilitierte er sich mit einer öffentlich rechtlichen Arbeit. 1910 nahm er als Privatdozent seine Lehrtätigkeit an der Universität Wien auf. Vier Jahre später wird Nawiasky durch Zuerkennung einer Titular-Professur an die Universität München umhabilitiert und 1919 werden ihm Titel und Rang eines außerordentlichen Professors verliehen.
1922 wird er zu einem „etatmäßigen ao. Professor für Staatsrecht mit der Verpflichtung zur Abhaltung von Vorlesungen über Verwaltungsrecht, insbesondere Finanz- und Arbeitsrecht, Verwaltungslehre und österreichisches öffentliches Recht“ ernannt. 1928 erfolgt seine Ernennung zu einem Ordinarius. E Die Stadt München verdankt ihm den Aufbau einer Verwaltungsakademie und er wird der wichtigste Berater der Bayerischen Staatsregierung in staatsrechtlichen Fragen.
1946 konnte Nawiasky durch die Bemühungen des zweiten Nachkriegsministerpräsidenten Bayerns, Wilhelm Hoegner, nach München zurückkehren. 1947 nimmt er seine Lehrtätigkeit als Professor für öffentliches Recht, insbesondere Verfassungsrecht, an der Universität München wieder auf. Ein Jahr später ist Nawiasky an den Arbeiten des Herrenchiemseer Konvents zu der Vorbereitung des Grundgesetzes beteiligt. Sein Beitrag zu einem so genannten überpositiven Recht griff in die Debatte ein, die in der nationalsozialistischen Entartung des Rechts eine Folge des Positivismus sieht.
Quelle: Wikipedia
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