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Ausführungsverordnung

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Ausführungsverordnung

über die Bennung von Straßen, Plätzen und Brücken

Datum1939SignaturDE-1992-STRA-40-56 
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Ausf.=Anw. zur BO. über die Benennung von Straßer Plätzen und Brücken.
RdErL d. RMdJ. v. 15. 7.1939
– V a 5141 lX/39-1002B*).


1. (1) Nach der VO. über die Benennung von Straßen, Plätzen und Brücken v. 1. 4. 1939 (RGBI. l
S. 703) gehört die Benennung der innerhalb des
Weichbildeg von Gemeinden dem öffentlichen Verkehr
dienenden Straßen, Plätze und Brücken zu den
durch §2 DGQ den Gemeinden zur eigenen Ver-
antwortung zugewiesenen Aufgaben· Mit dem Jn-
krafttreten der VO. sind demnach landesrechtliche
Vorschriften, die die Benennung von Straßen,
Plätzen nnd Brücken anderen Stellen übertragen,
außer Kraft getreten.
(2) Die VO. erstreckt sich auf die Benennung
aller dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen,
Plätze, Grünanlagen und Brücken, die innerhalb
des Weichbildes einer Gemeinde liegen. Hierzu ge-
hören nicht nur die dem öffentlichen Verkehr ge-
widmeten Straßen usw« sondern auch die Straßen
usw-, auf denen tatsächlich ein öffentlicher Verkehr
stattfindet (z. V. Privatstraßen usw.). Innerhalb des
Weichbildes der Gemeinden liegen die Straßen,
Plätze, Grünanlagen und Brücken, die sich innerhalb
des Gemeindegebietes befinden. Dabei wird eine
Benennung jedoch im wesentlichen nur für solche
Straßen, Plätze, Grünanlagen und Brücken er-
forderlich sein, die innerhalb der bebauten Orts-lage
liegen.
(e)« über die Benennung von Straßen usw. im
Sinne der- VO. entscheidet in Zukunft der Bürger-
sp · - meister. Erbedarfj zu seiner Entscheidung der Zu-
stimmung des Beauftragten der NSDAPi Vexjagt
tderthgesanfxtregjtke der-s MSDAP seine Zustimmung-
sowtrdzurVermeidung ; des- itts .;Ȥ 33 Abf. 2 DGQ
vorgesehenevVersahwvs regelmäßig eins anders-»
beidenentligtengmehmeBenengm

 

Istlxöroe sthmjkiikxsskiksi. Den Von der Ortspol.-Behörde
gesinswsicn Dei-fesernlizcilichcn Gesichtspunkten ist
bei Der Gfxxxfksshlicsznng Imch Möglichkeit Rechnung
zu trage-n.
(5) Es kann zweckmäßig sein, auch noch andere
Stisllisn Um eine gnmchtliche Äußerung zu ersucheu.
Als solche Steuer-. kommen insbesondere die zu-
ständigen Dienststellen der Deutschen Reichspost in
Betracht, ferner die Leiter von Stadtarchiven, von
Geschichtsforschungchesellschasten und ähnlichen Ver-
einigungen. Wenn durch eine Straßenbenennung
eine verstorbene Persönlichkeit geehrt werden soll,
empfiehlt es sich, zuvor die Angehörigen zu hören,
es sei denn, daß es sich um eine Persönlichkeit von
überragender Allgemeinbedeutung handelt.
2. a) Neubenennungen:
Bei der Neuanlage Von Straßen und Straßen-
teilen liegt stets ein Interesse für eine baldige Be-
nennung vor.
b) Umbenennungen:
(1) Bestehende Straßennamen sollen grundsätz-
lich nicht geändert werden. Dies gilt vor allem für
alte und historische Namen. Jede Umbenennung
I bringt im übrigen für die verschiedensten Behörden
eine erhebliche Verwaltungsarbeit mit sich und ist
mit Unzuträglichkeiten und Belastungen für die Ein-
wohner verbunden.
(2) Eine Umbenennung ist deshalb nur in be-
sonderen Ausnahmefällen am Platze. Sie ist dann
gerechtfertigt nnd auch erforderlich, wenn die Be-
zeichnung einer Straße usw. dem nationalsozialiftischen
Staatsgedanken entgegensteht, ferner dann, wenn ein
Name in weiten Kreisen der Bürgerschaft Anstoß er-
regt. Eine Umbenennung kann auch- aus Gründen
der Verkehrserleichterung· geboten sein, wenn z. B.
Namen zu ständigen Verwechslungen Anlaß geben
oder wenn Doppelbenennungen vorliegen-. Ä
(s)«Wenn seineGLMGiUde den Wunsch hat, eine
f Persönlichkeit der- szneueksten Geschichte zu ehren, so
bietet sich hierzu ·.bsseiss-«.sföxer große-in- Ziahli der; neuen
s « Sztjräßemsk spdijtxe

 

 

Straßennamen, die sich bei Gebietstierändenmgen
ergeben können, sollen durch Umbenenuung beseitigt
werden. Dies gilt auch in Fällen, in denen Gebietes-
veränderungen vor Inkrafttreten dieses RdErL vor-
genommen worden sind.
b) (1) Straßenbezeichnungen, die sich nur in den
Grundwörtern (tvie Straße, Allee, Platz usw.) unter-
scheiden, gelten als Wiederholung
(2) Eine Wiederholung ist nur statthaft, wenn
eine Straße, ein Platz, eine Brücke oder eine Grün-
anlage unmittelbar beieinander liegen, oder bei fort-
laufenden hervorragenden Straßenzügen (Ausfall-
straßen) von beträchtlicher Länge, die bei demselben
Bestimmungswort (das ist der Name, nach dein die
Straße benannt ist) durch Änderung des Grundwortes
in einzelne Abschnitte unterteilt werden.
o) Die Anzahl der Straßennamen ist möglichst
zu beschränken. Ein fortlaufender Straßenng soll
daher in der Regel nicht mehrere Namen erhalten.
Andererseits soll ein Straßennatne nicht über den
Punkt hinaus geführt werden, an dem die Straße
ihren natürlichen Abschluß hat oder einschneidend
unterbrochen wird.
d) (1) Aus den Straßennamen soll erkennbar
sein, daß es sich um Straßen- oder Platzbezeichnungen
handelt.
(I) Das Grundtvort ist möglichst dem Straßen-
gepräge anzupassen.
(3) Jn einen Platz einmündende Straßen sollen
mit ihren Namen nicht über den Platz hinaus ge-
führt werden. Alle unmittelbar an dem Platz ge-
legenen Gebäude und Flächen sollen die Bezeichnung
des Platzes führen. Eine Straße darf nur dann
ausnahmsweise ihren Namen auch im Bereich eines
Platzes beibehalten, wenn sie über den Platz hinaus
eine geradlinige und ungeknickte Fortsetzung bildet.
(4) Zur Abwechslung sollen neben dem allge-
meinen Grundwort ,,Straße« möglichst auch die Be-
zeichnungen Damm, Allee, Weg, Gang, Ring, Pfad
u. a. und für das Grundwort ,,Platz« die Bezeich-
nungen Markt, Plan, Freiheit, Park u. a. verwendet
werden.
(5) Namen, die in ihrer Aussprache oder Schreib-
weise ähnlich sind, müssen verschiedene Grundwörter
erhalten.
e) DieZusammenfassung vonStraßen zu Straßen-
vierteln durch Zuteilung von Namen einer bestimmten
Gattung ist zweckmäßig, da hierdurch das Zurecht-
finden · den Qrtsfremden wesentlich erleichtert wird.
tx)»j(1). Es ist selbstverständlich, daß die Straßen-
zxnakxnzesnzmit der nationalsozialistischen Weltanschauung
mEmklcmg cis-lieben müssen-«
(-)VesoiidererWs-rt

W Fijr Etrusc-Eh dik- nnch Nachbargemeinden
führen, ist in der Regel der Name der Nachbar-
gemeindg zu wählen. Wichtige Verlehrsstraßen
können ihrer Verkehrsbedeutung entsprechend nach
dem Ort oder der Richtung, wohin sie führen, be-
nannt werden.
(4) Daneben kommen hauptsächlich die Namen
der Länder, Städte, Ortschaften, Provinzen, Land-
schaften, Hoch- nnd Mittelgebirge des Deutschen
Reichs nnd der deutschsprachigen Gebiete des Aus-
lande-s sowie der deutschen Kolonien, ferner die
Namen von Orten, an die sich besondere Ereignisse
Schlachten oder dergleichen) knüpfen, in Betracht.
(5) Des weiteren sind die Namen von Männern
der deutschen Geschichte zu wählen, insbesondere von
Vorkämpfern der nationalsozialistischen Weltanschau-
ung, von großen Staatsmännern, Heer- und Flottem
sührern, von Männern, die sich im Kriege, bei der
nationalsozialistischen Erhebung sowie im Kampfe
um das deutsche Volkstum besonders ausgezeichnet
haben, von Männern der Kunst, Wissenschaft und
Wirtschaft, sowie von Männern, die sich um die
Leibesübungen verdient gemacht haben. Nach
Lebenden dürfen öffentliche Straßen grundsätzlich
nicht benannt werden. In besonderen Ausnahme-
fällen ist zuvor dem RMdJ. zu berichten.
g) Bei der Auswahl der Namen ist die Be-
deutung der Straße zu berücksichtigen; insbesondere
ist darauf zu achten, daß die durch eine Straßen-
benennung beabsichtigte Ehrung einer Person, Stadt
usw. tatsächlich auch eine Ehrung darstellt.
h) (1) Die Straßennamen sollen möglichst klar
und einprägsam sein. Der ganze Name einschließlich
des Grundwortes soll in der Regel aus nicht mehr
als 5 Silben und höchstens aus zwei getrennten
Wörtern bestehen.
(2) Namen, die zu Berwechslungen, zu Miß-
deutungen oder Verspottungen Anlaß geben oder
die Anwohner verächtlich machen, dürfen nicht ver-
wendet werden.
(8) Von der Verwendung von Namen aus
Fremdsprachen, deren Schreibweise zu falscher Aus-
sprache führt, ist möglichst abzusehen.
(4) Für die Schreibweise der Straßennamen
(Zufammenschreiben des Bestimmungs- und Grund-
wortes, Zerlegung durch Trennungsstriche, falls der
Bestimmungsname aus mehreren Wörtern besteht,
Nichtzusammenschreiben von Bestimmungs- und
Grundwort, wenn der Bestimmungsname ein Eigen-
schaftswort ist) gelten die-Regeln der deutschen
Rsskhtschretbungs Gegebeneufalls wird-, deii Bürger-»
metsterin empfohlen sich wegen der Schreie-weise